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BGH · IX ZB 73/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 73/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerdegericht, gebeten hat. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 4 InsO
LandgerichtsBerlinunzulässigRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 73/09
vom 5. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 5. Mai 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	als	"Einspruch"	bezeichnete	Eingabe des Schuldners an das Landge-
richt Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerdegericht, gebeten hat.
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	indes	schon deshalb als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist	überdies	gemäß	§	4	InsO,	§§	574	Abs.	2,	575
Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache
 
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Ausführungen des Schuldners enthalten keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses, sondern betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenzantragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 längst - rechtskräftig - positiv entschieden. Da die Beteiligte zu 2 anschließend als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden ist, steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung zu.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 36s IN 945/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -