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BGH · IX ZB 72/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 72/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. Im übrigen ist die Frage, ob die vom Kläger bezogene französische Rente Versorgungscharakter hat, nach französischem Recht zu beurteilen, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ohnehin entzogen ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist, betrifft die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Kläger den Bezug der Rente schuldhaft nicht angezeigt hat und ob das beklagte Land deshalb berechtigt ist, die laufende Rentenzahlung bis zur Tilgung der festgestellten Überzahlung ganz einzustellen. Daß dem Verfolgten nicht immer die Hälfte des ihm zustehenden Mindestbetrags der Rente verbleiben muß, wenn eine Rentenüberzahlung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt und deshalb die Rückzahlung angeordnet ist, hat der Senat schon entschieden (Senatsurt.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 549 ZPO
französischLandRenteKlägerFrage

Volltext der Entscheidung

Entscheid.'Sammfg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 72/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Leizor RflflHHHB'_____
fli, Avenue du CMB, Le PflW VMM/ Frankreich,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor
 der Landesrentenbehörde,
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 27. September 1990 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Was unter sonstigen Versorgungsbezügen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH RzW 1976, 159; BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - IX ZB 49/84, mitgeteilt bei Zorn NJW 1985, 1068, 1069). Ob die vom französischen Staat gezahlte "pension militaire d'invalidity et des victimes de
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guerre" darunter fällt, ist eine Einzelfallentscheidung, der grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Im übrigen ist die Frage, ob die vom Kläger bezogene französische Rente Versorgungscharakter hat, nach französischem Recht zu beurteilen, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ohnehin entzogen ist (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist, betrifft die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Kläger den Bezug der Rente schuldhaft nicht angezeigt hat und ob das beklagte Land deshalb berechtigt ist, die laufende Rentenzahlung bis zur Tilgung der festgestellten Überzahlung ganz einzustellen.
Daß dem Verfolgten nicht immer die Hälfte des ihm zustehenden Mindestbetrags der Rente verbleiben muß, wenn eine Rentenüberzahlung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt und deshalb die Rückzahlung angeordnet ist, hat der Senat schon entschieden (Senatsurt. v. 26. Mai 1988 - IX ZR 237/87,
MDR 1988, 960).
Merz
 Schmitz