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BGH · IX ZB 72/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 72/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 15. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anforderungen, die an ein Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG zu stellen sind (vgl. Februar 1966 nicht aus und konnte auch durch die Erklärung vom 29. nicht aus, wann die Klägerin von Rechtsanwalt Dr. Simon erfahren hatte, daß sie wegen ihres in Russland erlittenen Gesundheitsschadens entschädigungsberechtigt sein könne. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch in lebte, hätte sie ohne wei-

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltBundesgerichtshofsBEGErklärungBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 72/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Beschwerdeführerin
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB-FrHH^B-Str . #, W Mal
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 15. Januar 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Teil-Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anforderungen, die an ein Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG zu stellen sind (vgl. BGHZ RzW 1978, 225). Danach reichte die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 14. Februar 1966 nicht aus und konnte auch durch die Erklärung vom 29. Februar 1968 nicht ergänzt werden. Im übrigen wies letztere Erklärung
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nicht aus, wann die Klägerin von Rechtsanwalt Dr. Simon erfahren hatte, daß sie wegen ihres in Russland erlittenen Gesundheitsschadens entschädigungsberechtigt sein könne. Sollte dies, wie die Klägerin nunmehr in ihrer sofortigen Beschwerde vorträgt, nicht bereits anläßlich der Übernahme der Vertretung ihres Ehemannes durch Rechtsanwalt Dr. S im August 1965, sondern erst Anfang 1966 der Fall gewesen sein (die Angabe des Jahres 1968 in der Beschwerdeschrift beruht offenbar auf einem Versehen), so ist nicht dargetan, daß die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert war, bereits bei Übernahme der Vertretung ihres Ehemannes durch Rechtsanwalt Dr. Simon mit diesem die Erfolgsaussichten eines Antrages wegen ihres Gesundheitsschadens zu erörtern. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch in	lebte,	hätte	sie	ohne	wei-
teres die Möglichkeit gehabt, mit Rechtsanwalt Dr. s|Hi ein entsprechendes Gespräch zu führen.
Merz
 Zorn