BGH · IX ZB 72/84
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
^ie -jBesetei lohei Ver^uMeteungea für die DuXasauag der funrleioa noch § 219 4h*# 2 2£ö liebst nicht vor« deuiig* Dr&IXrung des Dbeeamea der Kl&gerln hat d*#r De» rufungarichtar ohne Beohtciohler verneint« ^treffend «siet er darauf hin» dafi. die triOäruBg der fsatesuehl nach § 34 BEG erst drei tz», sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheide« der Sntschädigungsbehörde erklärt zu werden brauchte« Für eine vorzeitige Aua« Übung der Rentenwahl bestand aber schon deshalb keine &>tw*nd3fceitf veil beige de« Lebensalter dee Erblassers vor Bescheiderteilung die Voraussetzungen der Renten« wähl nach § 156 Abe* 1 BSO nur erfüllt waren« wenn er in seinen Beruf nicht «ehr als 50 v«ä« arbeitsfähig gewesen wäre« Diese Voraussetzungen sind aber erst durch das vertrauensärztliche Gutachten von 2, August 1S76 fastgestellt worden, während der Erblasser mit Schreiben voa 31» Juli 1975 noch ein ärztliches Attest vo« 16» Juli 1975 vorgelegt hatte« das lediglich eine Erweröeiainderung von ainrieetens 40 v* H. bestätigte, Reohtsgrusdsätxliche Frag« wirft der Rechtsstreit sieht auf« weil für die Frage, ob eine Rrateavahler« klärung abgegeben word« ist« sicht darauf abgestellt werden kann, daB diese Brklärung sinnvoll gewesen wäre, und weil wegen dar oben dargelegten Uastände für die Behörde vor Bescheiderteilung keine Veranlassung bestand, den Erblasser, der aswaltschaftlich vertreten war« auf die Zweifel hinsichtlich einer bereits aus ge« übten Rentenwahl hinzuweisen«