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BGH

Gericht: BGH

Die Beschverde des Klägers gegen die Rieht-Zulassung der Revision im Urteil des 5. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BSG liegen nicht vor. Der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach Art. VI 8SG-8chluBO ist aa 18. Auch Art. VI Kr. 6 BiG-BchluBG greift zugunsten des Klägers nicht ein, veil er einen Anspruch auf £ntsch-idigung euf Grund dos nunces-cntachildigungsgosetzos der Bundesrepublik Deutschland bei einer Behörde der DDR nicht geltend aachen kann te und nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht geltend gemacht bat«

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG
geltenZornKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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IX ZB/72/80	•	BESCHLUSS
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j	j	ln	der Entschädlgungssache
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- Prozeöbevollmächtigterr
 Kläger und BeschwerdeXührer, Rechtsanwalt	—
gegen
 Bundesrepublik Deutschland» vertreten durch das Bundesverwaltungsaat,
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Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &sa 8. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Zorn* Fuchs, Lr. Lang und Gärtner
 beschlossen!
Die Beschverde des Klägers gegen die Rieht-Zulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Qbarl&ndeagericnts Kdln voa 6* KSrz 1980 vird zurückgewiesen.
Oie außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BSG liegen nicht vor.
Der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach Art. VI 8SG-8chluBO ist aa 18. Januar 1979 bei» Bundesvervaltungsaat eingegangen. Dieser Antrag war unter jedes rechtlichen Gesichtspunkt verspätet. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er bei Behörden in der DDR bereits 1955 Dntschädigtmgsansprüche geltend gemacht habe.
& 189 Abs. 2 DBG ist in den Fällen des Art. VI BSC-JchluöG nicht anwendbar (vgl. BGH Beschluß voa 9.2.1978 - IX ZB 222/76, zitiert bei Ehrenthal Rz* 1979, 161, 167). Auch Art. VI Kr. 6 BiG-BchluBG greift zugunsten des Klägers nicht ein, veil er
 einen Anspruch auf £ntsch-idigung euf Grund dos nunces-cntachildigungsgosetzos der Bundesrepublik Deutschland bei einer Behörde der DDR nicht geltend aachen kann te und nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht geltend gemacht bat«
Mai
 Zorn