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BGH · IX ZB 72/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 72/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 28. Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
Grupp28BeiordnungGanterNotanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 72/10
vom 28. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 28. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Beiordnung	eines	Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die
 Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010 abgeschlossen.
2	Die	Beklagte	kann	nicht	mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser
 Angelegenheit rechnen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Dr. Fischer
 Grupp
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2009 -20 202/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 -1-24 U 227/09 -