Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 28. Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/10 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 28. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010 abgeschlossen. 2 Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen. Ganter Gehrlein Vill Dr. Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2009 -20 202/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 -1-24 U 227/09 -