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BGH · IX ZB 72/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 72/10

Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Sie ist als solche nicht statthaft, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, weil die Rechtsbeschwerde insoweit weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung und die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 236 Abs.1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigDüsseldorfZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 72/10
vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 12. Mai 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten vom 22. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 22. März 2010
(Eingang beim Oberlandesgericht) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, weil die Rechtsbeschwerde insoweit weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung und die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
 Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb sind Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2009 -20 202/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 -1-24 U 227/09 -