Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGFIZ). Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter Kayser