Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 11. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse für sich genommen keinen Schluß auf die soziale Stellung zulassen, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der Entscheidung RzW 1964, 377 ist ausgeführt, daß sich die soziale Stellung nicht allein nach den Einkommensverhältnissen bestimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 71/93 BESCHLUSS vom 11. November 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Marie c/o Mme. , 71, Bd. Ct i, N^fc/Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Köln gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Tfli^festraße 26, D< Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 11. November 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend den amtlichen Devisenkurs zugrunde gelegt (BGH LM § 14 der 2. DV-BEG Nr. 14 = RzW 1962, 228). Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse für sich genommen keinen Schluß auf die soziale Stellung zulassen, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der Entscheidung RzW 1964, 377 ist ausgeführt, daß sich die soziale Stellung nicht allein nach den Einkommensverhältnissen bestimmt. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Entscheidung nicht auf. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft