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BGH · IX ZB 71/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 71/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof am 5. Das beklagte Land hat seine Berufung innerhalb der bis zu dem 7. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel der Klägerin mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, ihr Rechtsmittel habe in eine unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden müssen. Inzwischen hat die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Anschlußberufung eingelegt und diese begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin am 28. März 1990 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO), weil sie nicht in der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, FamRZ 1987, 154 f.) in einem Einzelfalle eine Umdeutung einer selbständigen Berufung in eine Anschlußberufung zugelassen hat, hat er besondere Anhaltspunkte hierfür in einem Wechsel der Prozeßbevollmächtigten nach Einlegung des Rechtsmittels und in einer ausdrücklichen schriftlichen Anzeige der Partei gesehen, sie überlege, ob sie ihre Berufung als Anschlußberufung aufrechterhalten wolle. Mai 1990, er wolle die inzwischen unzulässige Berufung in eine unselbständige Anschlußberufung "umdeuten", genügt aus Gründen der Rechtsklarheit nicht. Auch wenn sie als "klarstellend" bezeichnet war, bezog sie sich nicht auf das frühere Rechtsmittel der Klägerin. Eine Begründung der Klägerin für ihr Rechtsmittel ging erst am 8.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungLandRechtsmittelAnschlußberufungZBBegründungGemäldeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 71/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Maria
Straße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion
/
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof
 am 5. Juli 1990 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das beklagte Land betreibt die Zwangsvollstreckung in mehrere Gemälde. Der von der Klägerin erhobenen Drittwiderspruchsklage hat das Landgericht wegen eines Gemäldes stattgegeben; wegen zweier anderer Gemälde hat es sie abgewiesen .
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, zuletzt die Klägerin am 28. März 1990. Das beklagte Land hat seine Berufung innerhalb der bis zu dem 7. Mai 1990 verlängerten Frist begründet.
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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel der Klägerin mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, ihr Rechtsmittel habe in eine unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden müssen. Inzwischen hat die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Anschlußberufung eingelegt und diese begründet.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin am 28. März 1990 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO), weil sie nicht in der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
1. Eine Begründung war nicht deswegen entbehrlich, weil das Rechtsmittel in eine Anschlußberufung hätte umgedeutet werden können. Eine solche Umdeutung setzt hinreichende Anhaltspunkte in der Rechtsmittelschrift selbst voraus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 unter 1 b; Urt. v. 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86,
NJW 1987, 3263; Rimmelspacher JR 1988, 93 f). Daran fehlt es hier. Die durch das landgerichtliche Urteil beschwerte
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Klägerin hat innerhalb der Berufungsfrist ohne Einschränkungen oder Zusätze erklärt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Anträge und Begründung hat sie "einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten". Das entspricht einer selbständigen Berufung im Sinne von § 518 ZPO.
Soweit der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, FamRZ 1987, 154 f.) in einem Einzelfalle eine Umdeutung einer selbständigen Berufung in eine Anschlußberufung zugelassen hat, hat er besondere Anhaltspunkte hierfür in einem Wechsel der Prozeßbevollmächtigten nach Einlegung des Rechtsmittels und in einer ausdrücklichen schriftlichen Anzeige der Partei gesehen, sie überlege, ob sie ihre Berufung als Anschlußberufung aufrechterhalten wolle. Daran fehlt es hier. Allein die behauptete telefonische Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Mai 1990, er wolle die inzwischen unzulässige Berufung in eine unselbständige Anschlußberufung "umdeuten", genügt aus Gründen der Rechtsklarheit nicht. Der Schriftsatz der Klägerin von diesem Tage, der erst fünf Tage später bei Gericht einging, enthielt die eigenständige Erklärung, daß sich die Klägerin der Berufung der Gegenseite anschließe. Auch wenn sie als "klarstellend" bezeichnet war, bezog sie sich nicht auf das frühere Rechtsmittel der Klägerin.
2. Dieses Rechtsmittel vom 28. März 1990 wäre darüber hinaus sogar dann unzulässig, wenn es in eine Anschlußberufung umgedeutet werden könnte. Gemäß § 522 a Abs. 2 ZPO muß die Anschlußberufung, sofern nicht die Rechtsmittelschrift selbst die Begründung enthält, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) begründet werden. Diese
 lief hier spätestens am 7. Mai 1990 - mit dem Ende der für das beklagte Land verlängerten Frist - ab. Eine Begründung der Klägerin für ihr Rechtsmittel ging erst am 8. Juni 1990 ein.
Beschwerdewert: 244.360 DM.
Merz
 Kirchhof