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BGH · IX ZB 71/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 71/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Rechtsgrundsätzliche Fragen werden durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufgeworfen. Auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers recht-fertigen nicht die Zulassung der Revision. Auch der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung kann dem Berufungsgericht bei den vom Landgericht bereits erhobenen umfangreichen Beweisen nicht gemacht werden. Im übrigen wird auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 281 und 431 verwiesen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBerufungsgerichtRzWgesetzlichBerufungsgerichtsHamburgärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 71/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Anton W
kamp
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales,
 Amt für Wiedergutmachung, NdüHBBstraße V,
r
Beklagte und Beschwerdegegnerin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. Dezember 1987
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Es ist insbesondere eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Urteilsfindung ausreichen und welchem der ärztlichen Sachverständigen der Tatrichter folgt (BGH RzW 1965, 454 und ständig). Wenn dieser sich aufgrund der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Gebiet sowie auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde nicht davon
 
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zu überzeugen vermag, daß die vom Kläger geklagten Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen seien, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsgrundsätzliche Fragen werden durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufgeworfen.
Auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers recht-fertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgerichtshof nicht bereits entschieden worden sind. Von einer Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und die Beklagte in iher Berufungsbegründung im einzelnen die Punkte angeführt hat, die streitig waren und die vom Berufungsgericht sodann zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden sind. Auch der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung kann dem Berufungsgericht bei den vom Landgericht bereits erhobenen umfangreichen Beweisen nicht gemacht werden. Die Nichtanwendung des § 176 Abs. 2 BEG hält sich im Rahmen der
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SI/
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH RzW 1958, 182? 408; 1961, 410, 412). Im übrigen wird auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 281 und 431 verwiesen.
Merz
 Zorn