Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt der Kläger. Daß es dabei unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers nicht von der billigsten Normalkost und der teuersten Diät ausgegangen ist, wirft keine Rechtsfrage auf, die zur Zulassung der Revision führen könnte.
2412 079 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 71/77 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Schweiz, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Alexandrastraße 3> München 22, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat am 29. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Dr. Thumm, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat in seinem Verantwortungsbereich als Tatrichter die dem Kläger durch eine besondere Kost entstandenen Mehrkosten nach Beweiserhebung in der Weise geschätzt (§ 287 ZPO), daß es den Kosten der Diät diejenigen Kosten gegenübergestellt hat, die dem Kläger durch eine normale Verpflegung entstanden wären. Daß es dabei unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers nicht von der billigsten Normalkost und der teuersten Diät ausgegangen ist, wirft keine Rechtsfrage auf, die zur Zulassung der Revision führen könnte. Regelsätze» die die vollständige Aufklärung des Einzelfalls überflüssig machen könnten, kann das Revisionsgericht jedenfalls nicht von sich aus aufstellen. Mai Dr. Thumm