Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. 1 Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechts- Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/12 vom 12. September 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 211/11) vom 27. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechts- beschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 07.09.2011 - II 1 IK 1/00 -LG Tübingen, Entscheidung vom 27.04.2012 - 5 T 211/11 -