* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 71/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 71/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Das Beschwerdegericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begründung, mit der es abgelehnt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 lit. Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.3 2. Dies allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Zulässigkeitstatbestandes (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Vergütungsantrag, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, war unschlüssig, weil er nicht begründete, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum noch insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 574 ZPO
TätigkeitDarmstadtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 71/09
vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.978,70 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1. Verfahrensgrundrechte des Antragstellers wurden nicht verletzt. Das
 Beschwerdegericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begründung, mit der es abgelehnt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 lit. a InsW für gegeben zu
 
erachten, ist auch nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Ausund Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, kann berücksichtigt werden, dass wesentliche Vorarbeiten bereits im Eröffnungsverfahren erledigt worden sind. Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
3	2. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erhöhten Auslagenpausch-
betrages ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Zulässigkeitstatbestandes (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Vergütungsantrag, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, war unschlüssig, weil er nicht begründete, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum noch insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19 mwN).
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 19.12.2007 - 8 IN 435/03 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2009 - 19 T 18/08 -