Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/07 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als un- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 25.01.2007 - 4 C 1691/05 -LG Leipzig, Entscheidung vom 22.03.2007 - 12 T 234/07 -