Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/06 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.06.2005 - 26 O 2278/05 -OLG München, Entscheidung vom 09.03.2006 - 29 U 3985/05 -