Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Kläger den Bescheid vom 10. Denn der Kläger stützt das jetzige Verfahren nur auf Gründe, die er in dem gegen den Bescheid vom 10.
Zum Sanotshefi des BGH BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/98 BESCHLUSS vom 6. Mai 1999 in dem Entschädigungsrechtsstreit David ^Belgien, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung Wiedergutmachung), Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Mai 1999 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1998 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Kläger den Bescheid vom 10. November 1993 durch Klagerücknahme hat bestandskräftig werden, lassen. Das vorliegende Verfahren könnte daher allenfalls als Abhilfeverfahren zulässig sein. Auch dies ist jedoch zu verneinen. Denn der Kläger stützt das jetzige Verfahren nur auf Gründe, die er in dem gegen den Bescheid vom 10. November 1993 eingeleiteten Klageverfahren vorgebracht hat oder jedenfalls hätte Vorbringen können (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 58/76, RzW 1980, 108). Auf die Richtigkeit der Er- Wägungen unter Nr. II Abs. 2 des Berufuhgsurteils kommt es deshalb nicht entscheidend an. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter