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BGH · IX ZB 70/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 70/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
20BundesgerichtshofsGanterKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

EnUcheid.-Sammlg.d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 70/94	BESCHLUSS
vom 20. Oktober 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Straße
J/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
gegen
 Land
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, FflHHV-Straßefll
 Koll.
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 20. Oktober 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH RzW 1967, 281).
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft