Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
EnUcheid.-Sammlg.d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/94 BESCHLUSS vom 20. Oktober 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit Straße J/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen Land vertreten durch das Ministerium der Finanzen, FflHHV-Straßefll Koll. Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Oktober 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH RzW 1967, 281). Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kreft