Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 24. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein nach § 189 Abs. 1 BEG notwendiger Antrag auf Entschädigung für Körper- oder Gesundheitsschaden hier nicht gestellt war. Eine Abhilfe im Rahmen eines Zweitverfahrens scheidet aus, wenn dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist für das Erstverfahren kein Entschädigungsanspruch zusteht (BGH, RzW 1979, 184).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/91 BESCHLUSS in dem Entschädigungsverfahren Street, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin KrflBstraße ■ gegen Land S| vertreten durch den Minister für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes SflHIBB-HSHHB, - Entschädigungsbehörde Straße WM - fW, KiBfl, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 24. Oktober 1991 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Februar 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein nach § 189 Abs. 1 BEG notwendiger Antrag auf Entschädigung für Körper- oder Gesundheitsschaden hier nicht gestellt war. Beantragt war nur Entschädigung für einen Schaden in der Ausbildung. Ein Nachschieben von Ansprüchen nach § 189 a BEG ist nach dem Ablauf der dafür vorgesehenen Ausschlußfrist nicht möglich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Eine Abhilfe im Rahmen eines Zweitverfahrens scheidet aus, wenn dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist für das Erstverfahren kein Entschädigungsanspruch zusteht (BGH, RzW 1979, 184). Eine Abhilfe kommt nur dann in Frage, wenn ein auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin ergangener Bescheid sich aus heutiger Sicht als unzutreffend erweist. Das Abhilfeverfahren ist aber nicht dazu bestimmt, die Prüfung neuer Anträge zu ermöglichen und damit sämtliche Ausschlußfristen des Gesetzes außer Kraft zu setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1979 - IX ZB 544/76). Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Merz Schmitz