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BGH · IX ZB 70/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 70/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 29. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Angriffe der Beschwerde richten sich im Kern gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und die ßiweis-würdigung. Auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte ein weiteres Gutachten erholen müssen, richtet sich nur gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGBerufungsgerichtRzWGesamtschauBeschwerdeKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 70/88	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Michael
 Straße ■ ,
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwa1t BflHBstraße
 Herbert
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gegen
 Land Hessen, vertreten durch das Istraße
 Hessische Sozialministerium, W|
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 29. September 1988 beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 1988 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß hier durch neue, nicht verfolgungsbedingte Erkrankungen in der Gesamtschau auch eine Verschlimmerung der anerkannten Verfolgungsleiden eingetreten sei (§ 206, 35 BEG). Diese rein auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung ist aus
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Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch die gebotene Gesamtschau bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. BGH RzW 1969, 261), deren Übersehen überdies nur ein die Revisionszulassung nicht rechtfertigender Verfahrensfehler wäre. Die Angriffe der Beschwerde richten sich im Kern gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und die ßiweis-würdigung. Das ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte ein weiteres Gutachten erholen müssen, richtet sich nur gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53) .
Merz
 Henkel