Die Beschwerde der Restitutionsklägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Ob der Revisionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt nicht nur vom Inhalt der Urkunden und davon ab, wer sie ausgestellt hat, sondern auch da- Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht geprüft, ob die von der Klägerin jetzt beigebrachten Dokumente als Urkunden eine für die frühere Entscheidung erhebliche Tatsache beweisen. Es hat dies im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs verneint und ausgeführt, daß Folgerungen aus den historischen Dokumenten, um die es bei der Wiederaufnahmeklage gehe, keinesfalls der tragende Gesichtspunkt dafür gewesen seien, daß die Angaben der Klägerin unglaubhaft seien. Außerdem könne aus den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen nichts für ihr behauptetes persönliches Verfolgungsschicksal entnommen werden, so daß die Dokumente auch bei Verwendung im Vorprozeß keine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Ro j i (Roz i ) West B| ß|^BIB geborene WHV, Street, New York, N.Y. 10024, USA, Restitutionsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe EflHB-Da gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBBBBB-Straße , BBi Restitutionsbeklagter und Antragsgegner WII 2 yf Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Restitutionsklägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Restitutionsklägerin. Gründe: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Restitutionsklage der Klägerin letztlich als unstatthaft oder als unbegründet abgewiesen hat. Sein Urteilstenor deutet auf letzteres hin, weil die Klage sonst als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre (vgl. § 589 Abs. 1 ZPO). Ob der Revisionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt nicht nur vom Inhalt der Urkunden und davon ab, wer sie ausgestellt hat, sondern auch da- 3 y von, welche Tatsachen für die frühere Entscheidung erheblich waren (vgl. BGH RzW 1973, 278 Nr. 31). Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht geprüft, ob die von der Klägerin jetzt beigebrachten Dokumente als Urkunden eine für die frühere Entscheidung erhebliche Tatsache beweisen. Es hat dies im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs verneint und ausgeführt, daß Folgerungen aus den historischen Dokumenten, um die es bei der Wiederaufnahmeklage gehe, keinesfalls der tragende Gesichtspunkt dafür gewesen seien, daß die Angaben der Klägerin unglaubhaft seien. Der Senat habe sein früheres Urteil vielmehr auf deren widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Ehe, auf wechselnde Sachdarstellungen zu ihrem Verfolgungsschicksal sowie auf Widersprüche in den Zeugenaussagen gestützt. Außerdem könne aus den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen nichts für ihr behauptetes persönliches Verfolgungsschicksal entnommen werden, so daß die Dokumente auch bei Verwendung im Vorprozeß keine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. 4 Diese Ausführungen tragen die Entscheidung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werfen auch keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Merz Zorn