Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 18. DV-BEG ist daher auf den Fall des Klägers nicht anwendbar. Ob der Berufungsrichter dabei die Vermutung des § 28 Abs. 2 mit § 15 Abs. 2 BEG beachtet hat, ist seinem Urteil zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Auch die Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Revision. Mai 1986 übergeben hat, keinen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Befragung gemäß §§ 402, 397 ZPO gestellt, sondern beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstellten schriftlichen Gutachtens zu laden. Auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 402, 397 ZPO (BGHZ 35, 370 = NJW 1961, 2308) kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg berufen.
C.'1JäC.'.i.;(J.-5gnr..iü. d. Ss. «ati 33 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Ludovicus K| IB Avenue Cl If B( Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^|straße B^ 0IB DflBHI^I Beklagten und Beschwerdegegner 2 31 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 18. Dezember 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1986 wird zurück“ gewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter verneint, sachverständig beraten, im Rahmen seines tatricher1ichen Verantwortungsbereichs, daß das beim Kläger vorliegende psychische Leiden mit einem verfolgungsbedingten Anteil auf die Verfolgung zurückzuführen sei. § 4 der 2. DV-BEG ist daher auf den Fall des Klägers nicht anwendbar. Ob der Berufungsrichter dabei die Vermutung des § 28 Abs. 2 mit § 15 Abs. 2 BEG beachtet hat, ist seinem Urteil zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. 3 Jf Abgesehen davon, daß sich aus dem Sachverhalt des Berufungsurteils und den Verwaltungsakten nicht ergibt, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BEG überhaupt beim Kläger vorliegen, das heißt, ob ihm die Freiheit im Sinne von § 43 BEG entzogen worden und das psychische Leiden während einer etwaigen Freiheitsentziehung oder spätestens acht Monate nach ihrer Beendigung aufgetreten ist, würde es sich insoweit nur um einen schlichten Rechtsfehler (Übersehen einer gesetzlichen Bestimmung) oder um Fragen der Beweiswürdigung handeln. In beiden Fällen kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Auch die Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Revision. Er hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 1986, den er in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1986 übergeben hat, keinen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Befragung gemäß §§ 402, 397 ZPO gestellt, sondern beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstellten schriftlichen Gutachtens zu laden. Ob das Gericht den Sachverständigen hierzu in die mündliche Verhandlung laden wollte, stand gemäß § 411 Abs. 3 ZPO in 4 3f seinem tatrichterlichen Ermessen (BGHZ 6, 398, 401; BEG RzW 1969, 213; 1975, 60 Nr. 22). Auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 402, 397 ZPO (BGHZ 35, 370 = NJW 1961, 2308) kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg berufen. Merz Zorn