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BGH · 11 zb 70/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 zb 70/69

gründe Das Berufungsgericht hat ein Keuan trage recht des Klägers nach Art. Ill Vr. 2 BEg-SchlußG verneint9 weil durch die Meufassung des $ 76 Abs.3 BKg die bisherigen Ansprüche des Klägers nioht erweitert worden sind. Ein neuer Antrag nach Art. III Vr. 2 Abs. 1 BEg-Schlußg ist zulässigf wenn sioh aus dem Vergleich der Rechtslage Bas trifft für die Heufassung des § 76 Abs.3 BEG durch Art. I Hr. 45 BBG-SchlußG nicht su. Der Kläger hatte daher schon naoh dem am 17« September 1965 geltenden Recht Anspruch auf den Zuschlag von 20 $ zu der nach § 76 Abs. 1 BEG errechneten Kapitalentschädigung. Ba Fehler der früheren Entscheidung im Rahmen von Art. Ill Hr. 2 BBG-SchlußG nicht beriohtigt werden können (BGH aaO), hat das Berufungsgericht mit Reoht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 76 BEG
geltendRechtslageAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2423 049 1
BUNDESGERICHTSHOF
11 zb 70/69	BESCHLUSS
Ent 8 ohäd igung 8 sache
 Willi
Avenue,
USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
 Pro ze ßbevollmäohtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
6C
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn9 Henkel9 Fuchs und Br. Thun
 in der Sitzung von 6. Mai 1971 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die MichtZulassung der Revision in Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Frankfurt am Main von 9* Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerde verfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
gründe
 Das Berufungsgericht hat ein Keuan trage recht des Klägers nach Art. Ill Vr. 2 BEg-SchlußG verneint9 weil durch die Meufassung des $ 76 Abs. 3 BKg die bisherigen Ansprüche des Klägers nioht erweitert worden sind. Diese Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf9 die die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 219 Abs. 2 BEg).
Ein neuer Antrag nach Art. III Vr. 2 Abs. 1 BEg-Schlußg ist zulässigf wenn sioh aus dem Vergleich der Rechtslage
 
unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlugesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art« I BEG-SohlußG eine Verbesserung des Anspruchs ergibt (BGH - Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 78/68 -;zur Veröffentlichung bestimmt). Bas trifft für die Heufassung des § 76 Abs. 3 BEG durch Art. I Hr. 45 BBG-SchlußG nicht su. Bie geänderte Vorschrift übernimmt lediglich die schon bisher geltende Regelung des § 16 der 3. BV-BEG in der bis zu dem 18. September 1965 geltenden Fassung.
Der Kläger hatte daher schon naoh dem am 17« September 1965 geltenden Recht Anspruch auf den Zuschlag von 20 $ zu der nach § 76 Abs. 1 BEG errechneten Kapitalentschädigung. Ba Fehler der früheren Entscheidung im Rahmen von Art. Ill Hr. 2 BBG-SchlußG nicht beriohtigt werden können (BGH aaO), hat das Berufungsgericht mit Reoht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.
Mai
 Zorn