Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 26. 1 Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Antragstel- Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/15 vom 26. Oktober 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 26. Oktober 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Antragstel- lers ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§127 Abs. 2 Satzl, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Vill Gehrlein Lohmann Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 05.05.2015 -15 0 23/15 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.2015 -IW 376/15 -