* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 70/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 70/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Februar 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. 1 Nach Entzug der kassenärztlichen Zulassung im August 2002 beantragte die Schuldnerin, eine Ärztin, Anfang Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Im Schlusstermin stellte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuhänderin vom 31. März 2008 den Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH, Beschl. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefreiung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verletzung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Insolvenz- und Beschwerdegericht haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angeführten Grund gestützt. beschwerde unzulässig ist, wenn mit ihrer Begründung nicht sämtliche die Entscheidung selbständig tragende Gründe nicht angegriffen werden (BGH, Beschl. Es kann dahinstehen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gründe hätte gestützt werden können.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 289 InsO § 574 ZPO
TätigkeitRechtsbeschwerdeSchuldnerinVersagungTreuhänderinRestschuldbefreiung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 70/09
vom 15. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 15. Oktober 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Nach	Entzug	der	kassenärztlichen	Zulassung	im	August 2002 beantragte
 die Schuldnerin, eine Ärztin, Anfang Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren, in dem sie Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 23. Mai 2003 eröffnet. Kurz vor Verfahrenseröffnung hatte die Schuldnerin eine Arztpraxis gekauft, deren Betrieb sie im Herbst 2003 aufnahm. Eine Information der im Verfahren bestellten Treuhänderin über die neue freiberufliche Tätigkeit erfolgte nicht. Diese erfuhr von der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erst etwas, als neue Gläubiger der Schuldnerin die Insolvenzmasse in Anspruch nahmen. Die Gläubigerversammlung untersagte der Schuldnerin daraufhin zunächst den Betrieb der Praxis. Später verständigten
 
sich die Beteiligten auf Freigabe des Praxisbetriebs aus dem Insolvenzbeschlag. Im Schlusstermin stellte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuhänderin vom 31. März 2008 den Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 entsprochen. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2009 die Versagung der Restschuldbefreiung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
2	Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3	1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZlnsO 2007, 1221; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZlnsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefreiung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verletzung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne
 
Kenntnis der Treuhänderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; LG Mönchengladbach ZlnsO 2003, 955, 956; LG Münster, Beschl. v. 26. März 2007 - 5 T 990/06 Rn. 17; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; FK-lnsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-lnsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 33; MünchKomm-lnsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 72; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20). Insolvenz- und Beschwerdegericht haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angeführten Grund gestützt.
4	2.	Gemäß	dem	Grundsatz,	dass	eine	kraft	Gesetzes	statthafte	Rechts-
beschwerde unzulässig ist, wenn mit ihrer Begründung nicht sämtliche die Entscheidung selbständig tragende Gründe nicht angegriffen werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO), kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung damit nicht mehr an. Es kann dahinstehen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gründe hätte gestützt werden können.
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1501 IN 1306/03 -LG München I, Entscheidung vom 16.02.2009 - 14 T 538/09 -