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BGH · IX ZB 69/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 69/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft am 20. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Festhalten der Klägerin am Vergleich vom 15. Daß der Inhalt des Vergleichs bei heutiger Sachund Rechtslage für die Klägerin ungünstig ist, gibt ihr kein Recht auf Anpassung. Die Klägerin, die durch im Entschädigungsrecht erfahrene Rechtsanwälte vertreten war, hat im Vergleich, der auf einen gerichtlichen Vorschlag nach Erörterung der Sachund Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beruhte, ausdrücklich auf etwaige Ansprüche gemäß § 23 Satz 2 BEG verzichtet.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BGBGrundBEGvergleichenBeschwerdeKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 69/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MB u . Koll.,
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AflBBBstraße f, Mül
 Beklagter und Beschwerdegegner,
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2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft
 am 20. Dezember 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Beschwerde hat einen solchen auch nicht vorgetragen.
Das Festhalten der Klägerin am Vergleich vom 15. Januar 1963, der den Lebensschadensanspruch (§§ 15 ff BEG) abschließend geregelt hat, ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 119, 121, 123, 124 BGB, der Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nach dem festgestellten Sachverhalt
 nicht gegeben. Daß der Inhalt des Vergleichs bei heutiger Sachund Rechtslage für die Klägerin ungünstig ist, gibt ihr kein Recht auf Anpassung. Die Klägerin, die durch im Entschädigungsrecht erfahrene Rechtsanwälte vertreten war, hat im Vergleich, der auf einen gerichtlichen Vorschlag nach Erörterung der Sachund Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beruhte, ausdrücklich auf etwaige Ansprüche gemäß § 23 Satz 2 BEG verzichtet. Das Festhalten am Vergleich ist keine außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte, zu demal die Klägerin eine Gesundheitsschadensrente bezieht.
Merz
 Henkel