Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zornr Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Das Berufungsurteil wird von der allein auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellung getragen, daß die nach 1972 beim Kläger aufgetretenen schubweisen Geschwürsleiden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf Verfolgungseinflüsse zurückgeführt werden könnten. Dr. HfPH die seinerzeit objektivierte Ulcuskrankheit schon 1968 völlig zur Ausheilung gekommen sei und nach dem Stadium des akuten Auf-flackerns keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers mehr darstelle. Wenn aber schon bei den bis 1972 aufgetretenen Schüben kein Verfolgungszusammenhang mehr festgestellt werden könne - insoweit bezieht sich der Berufungsrichter zu Recht auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts vom 24. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft im Zusammenhang mit § 206 BEG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Denn wenn sich nicht feststellen läßt, daß ein späterer Krankheitsverlauf verfolgungsbedingt ist, kommt es auf die Frage, inwieweit sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch geändert haben, letztlich nicht mehr an. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht mit dem landgerichtlichen Urteil vom 24.
EntsoHeid.-Sarnrnlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Michael Avenue Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Nordrhein-Westfalen, T®BM^straße V, M Beklagten und Beschwerdegegner 2 3Z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zornr Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Dezember 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil wird von der allein auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellung getragen, daß die nach 1972 beim Kläger aufgetretenen schubweisen Geschwürsleiden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf Verfolgungseinflüsse zurückgeführt werden könnten. Dabei geht der Berufungsrichter davon aus, daß nach dem als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden eine wesentliche Veränderung oder Funktionsstörung nicht zurückgeblieben, sondern nach 3 Si dem fachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. HfPH die seinerzeit objektivierte Ulcuskrankheit schon 1968 völlig zur Ausheilung gekommen sei und nach dem Stadium des akuten Auf-flackerns keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers mehr darstelle. Wenn aber schon bei den bis 1972 aufgetretenen Schüben kein Verfolgungszusammenhang mehr festgestellt werden könne - insoweit bezieht sich der Berufungsrichter zu Recht auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts vom 24. Januar 1972 -, sei eine dem Kläger günstigere Feststellung hinsichtlich der späteren Schübe nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen nur schwerlich möglich. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft im Zusammenhang mit § 206 BEG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Denn wenn sich nicht feststellen läßt, daß ein späterer Krankheitsverlauf verfolgungsbedingt ist, kommt es auf die Frage, inwieweit sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch geändert haben, letztlich nicht mehr an. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht mit dem landgerichtlichen Urteil vom 24. Januar 1972 von einem nicht verfolgungsbedingten Leiden auf seelischem Gebiet ausgeht, während die Behörde in ihrem Bescheid vom 9. März 1964 das chronische Zwölffingerdarmgeschwürsleiden als verfolgungsbedingt "im Rahmen einer vegetativen Dystonie" anerkannt hatte. Da Entschädigung nur für einen bestimmten Leidenszustand (Komplex von Schmerzen, Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen) und nicht für ein ärzt- 4 3Z licherseits im einzelnen diagnostiziertes Leiden gewährt wird (vgl. BGH RzW 1969, 136), schadet die Angabe eines falsch diagnostizierten Leidens nicht und erwächst auch nicht in Rechtskraft. Im übrigen ist eine vegetative Dystonie im Bescheid vom 9. März 1964 auch nicht als selbständiges Leiden anerkannt, sondern nur das anerkannte Geschwürsleiden mit ihr in Zusammenhang gebracht worden. Wenn das der Tatrichter damals und heute als falsche ärztliche Diagnose angesehen hat, so liegt das in seinem tatrichterlichen Verantwortungsbereich. Merz Zorn