Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 30. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB M/at BESCHLUSS in der Entschädigungssache - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion fstra ß< Beklagten und Beschwerdegegner 22 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 30. Oktober 1984 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1983 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter prüft zutreffend, ob sich der verfolgungsbedingte Gesundheitszustand des Klägers, der 1973 dem Vergleichsabschluß über Zahlung einer Beihilfe im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG zugrunde gelegt worden war, seitdem verschlechtert hat und deshalb eine Neufestsetzung analog § 206 Abs. 2 BEG in Betracht kommt. Er verneint dies im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs in Übereinstimmung mit dem fachärztlichen Gutachten des Dr. GflBBl Es ist nicht rechts- fehlerhaft, daß das Oberlandesgericht dabei nicht von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 65 vH ausgeht, wie sie der Gutachter Dr. annimmt. Denn der Kläger hat sich im Vergleich vom 10. Oktober 1973 trotz einer schon damals von mehreren Sachverständigen angenommenen vMdE von 65 vH mit der Zahlung einer Beihilfe auf der Grundlage einer vMdE von 25 vH einverstanden erklärt. Diese Vergleichsgrundlage hat sich nach Auffassung des Berufungsrichters nachträglich nicht verändert. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Merz Zorn