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BGH · IX ZB 69/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 69/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kennt- Juli 2008, in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung vom 12. ten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Die von dem Arbeitgeber stammende Versicherung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
VersicherungRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 69/09
vom 9. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 9. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,
289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	wendet	sich	nicht	gegen	die	Wirksamkeit	der	Er-
satzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor.
 
3	Das	Beschwerdegericht	hat	die	Versicherung des Schuldners zur Kennt-
nis genommen, wie zuletzt den Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2009 zu entnehmen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pauschalversicherungen, bezogen auf den 18. Juli 2008, in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2009, bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 -XZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).
4	Die	vorgelegten	eidesstattlichen	Versicherungen	des	Schuldners	enthal-
ten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Juli 2008 aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende Versicherung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis 3. August 2008. Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 96, 205,
 
 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 16.07.2008 - 12 IN 86/02 -LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2009 - 71 195/08 -