Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 15. 2 Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/06 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge- setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 04.12.2002 - 2 O 115/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2006 - 15 U 247/05 -