* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 69/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 69/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 15. 2 Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerNotanwaltsZPO12Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 69/06
12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nicht	statthaft,	weil	sie	weder	nach	dem	Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
 
2	Ein	Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die
 Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 04.12.2002 - 2 O 115/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2006 - 15 U 247/05 -