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BGH · IX ZB 68/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsGanterOberlandesgerichtsKlägerinMärzRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Samnilg. d. Senat*
36
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 68/92	BESCHLUSS
vom 11. März 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Apt.
'Brasilien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
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 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 11. März 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Schließlich erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft