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BGH · IX ZB 68/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Witwenrente (§ 41 BEG) abgelehnt, weil es sich - sachverständig beraten - nicht davon überzeugen konnte, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der früheren Verfolgung ihres Ehemannes und dessen Tod infolge eines Herzinfarkts besteht. Die gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung des Tatrichters erhobenen Rügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
TatrichtersBundesgerichtshofsBEGMerzKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommlg. d, Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 68/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsverfahren
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde in Di
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 12. Juli 1990 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Witwenrente (§ 41 BEG) abgelehnt, weil es sich - sachverständig beraten - nicht davon überzeugen konnte, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der früheren Verfolgung ihres Ehemannes und dessen Tod infolge eines Herzinfarkts besteht. Diese Entscheidung liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Sie wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1968, 174; 1958, 105 Nr. 22) ist nicht erkennbar.
Die gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung des Tatrichters erhobenen Rügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. auch BGHZ 81, 53).
Merz
 Schmitz