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BGH · IX ZB 68/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft am 20. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG ist für die Auslegung und Anwendung des § 150 BEG n.F. ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 6 BVFG § 150 BEG § 139 ZPO
BVFGBundesgerichtshofsRechtsprechungBEGRzWBeschwerdeKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommig. d. SenGts
BUNDESGERICHTSHOF
33
IX ZB 68/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Jeshajahu Zoltan B Beit oHH Straße 0, T
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 KflHHHHIs traße
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-FHBBBBH“Straße f , MÜH,
Beklagter und Beschwerdegegner
WII
2
33
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft
 am 20. Dezember 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 1988 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt. Diese ausschließlich mit tatsächlichen Erwägungen begründete Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Senatsurteil RzW 1970, 503 überein.
Die Einwände der Beschwerde dagegen sind unbegründet. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG ist für die Auslegung und Anwendung des § 150 BEG n.F. ohne Bedeutung. Durch die Änderung des § 150 BEG in Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG hat sich das Gesetz vom Vertriebenenbegriff des BVFG zugunsten der Verfolgten gelöst und dadurch Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 4 Abs. 2 BEG a.F.), die über den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgehen (BGH RzW 1960, 83), ausgeschlossen (BGH RzW 1970, 503; RzW 1974, 181, 182). Auf ein Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum kommt es für § 150 Abs. 1 BEG n.F. nicht an.
Die Rüge, § 139 ZPO sei verletzt, betrifft das Verfahren im Berufungsrechtszug; sie rechtfertigt nicht die Zulassung (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53).
Merz
 Henkel