gegen Land Rheinland-Pfalz, vertretendurch das Ministerium der Finanzen, KaflH-Ffl^HH^Straße W, Ma^H, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Die Revision gegen das Urteil des 5. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 415 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
Enisdieid.-SammSg, d. Sonars BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 68/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Stojan M Que. , K Blvd., Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertretendurch das Ministerium der Finanzen, KaflH-Ffl^HH^Straße W, Ma^H, Beklagten und Beschwerdegegner WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1987 wird zugelassen, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 415 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). Merz Zorn