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BGH · IX ZB 68/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/87

gegen Land Rheinland-Pfalz, vertretendurch das Ministerium der Finanzen, KaflH-Ffl^HH^Straße W, Ma^H, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Die Revision gegen das Urteil des 5. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 415 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzZivilsenatsBundesgerichtshofsMinisteriumSonarsFinanzKlägerZorn

Volltext der Entscheidung

Enisdieid.-SammSg, d. Sonars
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 68/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Stojan M Que. , K
Blvd.,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertretendurch das Ministerium der Finanzen, KaflH-Ffl^HH^Straße W,	Ma^H,
Beklagten und Beschwerdegegner
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1987 wird zugelassen, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Gründe
 Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 415 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
Merz
 Zorn