Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil weicht weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, noch wirft es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es beruht auf der Würdigung der ärztlichen Atteste und des Sachverständigengutachtens des Dr. j|JJKtt die allein im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt. Im ersteren Fall würde ein schlichter Rechtsfehler (übersehen einer gesetzlichen Vorschrift) vorliegen, der gemäß § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision nicht begründet.
EntscheidungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 68/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache 2. Ronnie W| ebenda, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHI-FflH^^B-StraßeM, ■■ Mafl|B, Beklagten und Beschwerdegegner 2 3* Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Dezember 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil weicht weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, noch wirft es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es beruht auf der Würdigung der ärztlichen Atteste und des Sachverständigengutachtens des Dr. j|JJKtt die allein im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt. Der Berufungsrichter hat zwar die Vermutung des § 28 Abs, 2 BEG mit § 15 Abs. 2 BEG außer acht gelassen. Dabei kann offen bleiben, ob er diese Bestimmung übersehen hat oder ob er dem ärztlichen Attest des Dr. vom 17. Dezember 1963, in dem dieser die Behandlung des Erblassers in der Zeit von 1942 bis 1945 bestätigt, insoweit keinen Beweiswert zuerkennt. Im ersteren Fall würde ein schlichter Rechtsfehler (übersehen einer gesetzlichen Vorschrift) vorliegen, der gemäß § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision nicht begründet. Andernfalls handelt es sich um eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die gleichfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Merz Zorn