* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 68/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter am 2. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Dezember 19 82 die Versagung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG damit begründet, daß die Klägerin entgegen ihrer Behauptung im Verwaltungsverfahren in den Jahren 1945/46 weder in der Universitätsklinik in Prag noch in Asch wegen der von ihr behaupteten Verfolgungsleiden (Rheumatismus und Magengeschwüre) stationär behandelt worden sei und darüber hinaus die Bescheinigung der Universitätsklinik in Prag vom 29.6.1961 Über eine solche Behandlung gefälscht und von der Klägerin in Kenntnis der Fälschung bei der Entschädigungsbehörde vorgelegt bzw. Von diesem Sachverhalt und diesem Schuldvorwurf, der die Versagung des Anspruchs gemäß § 7 BEG rechtfertigt, geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es gemäß § 211 BEG prüft, ob sich die Behörde bei der vollständigen Versagung des Anspruchs im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten habe. Rechtsfehlerhaft ist es ferner nicht, daß der Beklagte und ihm folgend das Berufungsgericht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Versagung nur auf die derzeitige Existenzsicherung der Klägerin abgestellt haben. Bei der 1930 geborenen Klägerin läßt sich gegenwärtig nicht konkret feststeilen, wie sich ihre künftige Existenzsicherung entwickeln wird, da sie noch voll berufstätig ist und mit ihrem Ehemann zusammen ein eigenes Erwerbsgeschäft betreibt. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß der gesamte Anspruch wegen des Gesundheitsschadens der Klägerin, also auch wegen ihres psychischen Leidens, das von der Bescheinigung der Universitätsklinik Prag nicht erfaßt wird, versagt und nicht ausdrücklich in die Ermessensausübung nach § 7 BEG einbezogen worden ist. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin, die sich insbesondere auf die angebliche Verletzung des § 176 Abs.BEG stützen, führen nicht zur Zulassung der Revision (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VersagungErmessensBescheinigungBEGAnspruchLandPragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

00

X-' v,'-
Abflchr. zur Entscheldunga8»mmiung d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 68/85
BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 geborene ¥{ Boulevard,	C|
(USA),
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtg^j^wälte	Dres.
und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^-FflBB^-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter
 am 2. Februar 1984 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 13. Dezember 19 82 die Versagung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG damit begründet, daß die Klägerin entgegen ihrer Behauptung im Verwaltungsverfahren in den Jahren 1945/46 weder in der Universitätsklinik in Prag noch in Asch wegen der von ihr behaupteten Verfolgungsleiden (Rheumatismus und Magengeschwüre) stationär behandelt
 worden sei und darüber hinaus die Bescheinigung der Universitätsklinik in Prag vom 29.6.1961 Über eine solche Behandlung gefälscht und von der Klägerin in Kenntnis der Fälschung bei der Entschädigungsbehörde vorgelegt bzw. die Vorlage von ihr wissentlich veranlaßt worden sei. Die falschen Angaben der Klägerin hätten offensichtlich dem Zweck gedient, die BrückenSymptome hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsleiden darzutun, wobei die Bescheinigung vom 29. 6. 1961 als wichtiges Beweismittel habe fungieren sollen. Das beklagte Land sei nach wie vor der Auffassung, daß der Klägerin im Rahmen der Gesamttäuschungshandlung Vorsatz vorzuwerfen sei.
Von diesem Sachverhalt und diesem Schuldvorwurf, der die Versagung des Anspruchs gemäß § 7 BEG rechtfertigt, geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es gemäß § 211 BEG prüft, ob sich die Behörde bei der vollständigen Versagung des Anspruchs im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten habe. Ohne Rechtsfehler verneint es einen Ermessensfehler des Beklagten. Zwar ist es dessen Anregung nicht gefolgt, den Versuch zu unternehmen, sich über die Vorgänge in den beiden Büros der früheren Bevollmächtigten der Klägerin Gewißheit zu verschaffen und über die Deutsche Botschaft in Prag Nachforschungen über den Aufenthalt der Frau Anna Stastua, die für die Klägerin die Bescheinigung vom 29. 6. 1961 beschafft haben soll, anzustellen. Darin kann aber nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, ein nach §§ 7, 211 BEG
 
unzulässiges Hinwegsetzen Uber die eingeschränkte Ausübung der Rechte bzw. des Ermessens zu § 7 BEG seitens des Beklagten gesehen werden. Das beklagte Land hat sein Ermessen uneingeschränkt ausgeübt. Die Anregung zu weiteren Ermittlungen galt nur der Frage, ob das Gericht den von der Behörde angenommenen Sachverhalt gleichfalls als bewiesen ansehen werde. Da das Berufungsgericht dies getan hat, bestand für weitere Ermittlungen kein Anlaß.
Rechtsfehlerhaft ist es ferner nicht, daß der Beklagte und ihm folgend das Berufungsgericht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Versagung nur auf die derzeitige Existenzsicherung der Klägerin abgestellt haben. Bei der 1930 geborenen Klägerin läßt sich gegenwärtig nicht konkret feststeilen, wie sich ihre künftige Existenzsicherung entwickeln wird, da sie noch voll berufstätig ist und mit ihrem Ehemann zusammen ein eigenes Erwerbsgeschäft betreibt. Die Anforderungen an die Ermessens ausÜbung würden überspannt werden, wenn man in derartigen Fällen ohne konkrete Anhaltspunkte auch die künftige berufliche Entwicklung in die Ermessensprüfung einbeziehen müßte.
Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß der gesamte Anspruch wegen des Gesundheitsschadens der Klägerin, also auch wegen ihres psychischen Leidens, das von der Bescheinigung der Universitätsklinik Prag nicht erfaßt wird, versagt und nicht ausdrücklich in die Ermessensausübung nach § 7 BEG einbezogen worden ist.
Es ist anerkannten Rechts, daß die Versagung eines Anspruchs nach § 7 BEG nicht davon abhängt, ob die Täuschungshandlung den versagten Anspruch in vollem Umfang betraf und ob dieser Anspruch wenigstens teilweise begründet ist oder nicht (BGH RzW 1958, 101 und ständig).
Auch die Verfahrensrügen der Klägerin, die sich insbesondere auf die angebliche Verletzung des § 176 Abs. BEG stützen, führen nicht zur Zulassung der Revision (vgl. auch BGH RzW 1967, 431).
Merz
 Zorn