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BGH · IX ZB 68/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/09

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundstücke nicht nur 500.000 € als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in Höhe von 4,1 Mio.€ verzichtete, mit Recht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten außer Betracht gelassen. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabhängig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erheblichen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen (BGHZ 168, 321, 329 f, Rn. 20).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
LübeckVergütungWertBerechnungsgrundlageBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

IX ZB 68/09	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 16. September 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.991,99 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Der	von	der	Rechtsbeschwerde	behauptete	Rechtsfehler	liegt	nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundstücke nicht nur 500.000 € als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in Höhe von 4,1 Mio. € verzichtete, mit Recht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten außer Betracht gelassen. Bezugspunkt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während
 
des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§11 Abs. 1 Satz 2 InsW). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabhängig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erheblichen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen (BGHZ 168, 321, 329 f, Rn. 20). Als freier Wert der Grundstücke konnte im Festsetzungsfall äußerstenfalls der Betrag von 500.000 € angenommen werden.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 02.10.2008 - 51 IN 321/07 -LG Lübeck, Entscheidung vom 13.02.2009 - 7 T 540/08 -