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BGH · IX ZB 68/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 68/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.873,80 € festgesetzt. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklag- 4 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 180 InsO § 577 ZPO
KostenDresdenInstanzKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 68/06
vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 20. März 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.873,80 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105.035,27 € in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt.
 
Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
2	Im	Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklag-
ten Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 € festgesetzt, von denen 2.873,80 € vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insolvenzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
4	Nach	der	Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz
 entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.
5	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
 des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer
 Ganter
Kayser
 Cierniak
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2006 - 13 0 3733/00 -OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 W 592/06 -
Raebel