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BGH · IX ZB 67/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 67/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 19. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen . Die dagegen gerichtete, gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht die Beschwer nur mit 500 DM bemessen hat. Das Interesse, die Durchsetzung des mit der Auskunftsklage vorbereiteten Leistungsanspruchs zu verhindern, bleibt dagegen außer Betracht (BGH, Beschl. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß die Auskunft, die er nach dem Urteil des Landgerichts zu erbringen hat, für ihn mit einem höheren Aufwand als 500 DM verbunden ist. Ein solches Interesse muß sich auf Gesichtspunkte gründen, die nicht den Anspruch betreffen, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage vorbereitet (BGH, Beschl. nehmen, wenn der Beklagte befürchten müßte, derjenige, der die Auskunft begehrt, werde die mitzuteilenden Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise verwerten, die geeignet ist, eigene wirtschaftliche Belange des Beklagten zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, braucht er bei Erfüllung des rechtskräftig zuerkannten Anspruchs nicht zu befürchten, daß diejenigen, denen der Erblasser Geldbeträge oder andere Gegenstände zugewandt hat, den Anwalt als Treuhänder mit Erfolg in Anspruch nehmen können (vgl.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBeschlErblasserZBBerufungsgerichtAnspruchKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 67/96	BESCHLUSS
vom 19. September 1996
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Werner S1 PflBBstraße ■,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Eheleute Heinrich und Christel Ml itraße fl, L^ü,
Kläger und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 19. September 1996 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hanun vom 30. April 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Erben des im Jahre 1994 verstorbenen Georg Rudolf Starke. Dieser hatte mit dem beklagten Rechtsanwalt einen Treuhandvertrag geschlossen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über Art, Umfang und Inhalt der für den Erblasser ab 1. Januar 1992 besorgten Treuhandgeschäfte. Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen .
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II.
Die dagegen gerichtete, gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht die Beschwer nur mit 500 DM bemessen hat.
1.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die zur Auskunft verurteilte Partei in der Regel allein danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des Anspruchs verursacht. Das Interesse, die Durchsetzung des mit der Auskunftsklage vorbereiteten Leistungsanspruchs zu verhindern, bleibt dagegen außer Betracht (BGH, Beschl. v. 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128,
85, 87 m.w.N.). Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß die Auskunft, die er nach dem Urteil des Landgerichts zu erbringen hat, für ihn mit einem höheren Aufwand als 500 DM verbunden ist.
2.	Ein Interesse des Beklagten an der Geheimhaltung der von ihm zu offenbarenden Verhältnisse kann allein dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn es nicht nur darin besteht, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu erschweren. Ein solches Interesse muß sich auf Gesichtspunkte gründen, die nicht den Anspruch betreffen, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage vorbereitet (BGH, Beschl. v. 24. November 1994, aaO S. 91; Beschl. v. 20. Februar 1991
- XII ZB 3/91, FamRZ 1991, 791). Dies wäre etwa dann anzu-
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nehmen, wenn der Beklagte befürchten müßte, derjenige, der die Auskunft begehrt, werde die mitzuteilenden Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise verwerten, die geeignet ist, eigene wirtschaftliche Belange des Beklagten zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1995 - V ZB 20/94, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 31).
Solche Umstände hat der Beklagte nicht dargetan. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, braucht er bei Erfüllung des rechtskräftig zuerkannten Anspruchs nicht zu befürchten, daß diejenigen, denen der Erblasser Geldbeträge oder andere Gegenstände zugewandt hat, den Anwalt als Treuhänder mit Erfolg in Anspruch nehmen können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30. Juni 1993 - XII ZB 18/93, NJW-RR 1993, 1313, 1314). Die Beschwerdebegründung vermag nichts anzuführen, was es rechtfertigen könnte, bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes ein zusätzliches Geheimhaltungsinteresse des Beklagten in Anrechnung zu bringen. Ein solches läßt sich insbesondere nicht aus dem Willen des Erblassers, daß die angeordneten Verfügungen auch nach seinem Tode geheim bleiben sollen, herleiten; denn es ist nicht ersieht-
 
lieh, daß dadurch wirtschaftliche Belange des Beklagten, die über die Abwehr des Klageanspruchs hinausgehen, berührt werden.
Brandes
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz