Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 26. März 1991 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, weil er selbst keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt gefunden habe (GA 173). Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 29. Juli 1991, hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht formund fristgerecht begründet worden sei. Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten (§§ 519 b, 547 mit §§ 567 ff, 577 ZPO) ist unbegründet. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mußte als unzulässig verworfen werden, weil er die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels versäumt hat (§§ 519, 519 b ZPO). Ohne einen anwaltlichen Antrag konnte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist zur Berufungsbegründung nicht nochmals verlängern (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 33 BESCHLUSS IX ZB 67/91 in dem Rechtsstreit Klaus Sl Am Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. gegen 1. Rechtsanwältin Inge Ra Benno-MfHB-Straße fl, 2. Rechtsanwalt Georg S ebenda, Kläger und Beschwerdegegner, WII 23 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. November 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 7.592,93 DM. Gründe I. Die Kläger haben vom Beklagten Anwaltshonorar verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend in Höhe von 7.592,93 DM nebst Zinsen stattgegeben (GA 138). Das Urteil wurde dem Beklagten am 27. Dezember 1990 zugestellt (GA 154). Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 26. Januar 1991 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (GA 160). Auf Antrag des Be- 3 klagten wurde die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 26. März 1991 verlängert (GA 172). Mit einem am 8. März 1991 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, weil er selbst keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt gefunden habe (GA 173). Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 29. April 1991, zugestellt am 11. Mai 1991, zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheine (GA 187). Durch Beschluß vom 27. Juni 1991 (GA 196), zugestellt am 10. Juli 1991, hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht formund fristgerecht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten (GA 203). II. Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten (§§ 519 b, 547 mit §§ 567 ff, 577 ZPO) ist unbegründet. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mußte als unzulässig verworfen werden, weil er die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels versäumt hat (§§ 519, 519 b ZPO). Es mag sein, daß er keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu seiner Vertretung im Berufungsverfahren bereit war, so daß weder eine Berufungsbegründung eingereicht noch - nach Ablauf der Begründungsfrist - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff ZPO 23 beantragt wurden. Das muß der Beklagte jedoch nach § 78 b ZPO hinnehmen. Nach dieser Vorschrift hätte ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet werden müssen, wenn seine weitere Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erschienen wäre. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung aber ohne Rechtsfehler für aussichtslos gehalten. Ohne einen anwaltlichen Antrag konnte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist zur Berufungsbegründung nicht nochmals verlängern (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Vorschriften der §§ 527, 296 ZPO in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden . Merz Zugehör