Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl.
IX ZB 67/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Chaim StBH, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -Fr Beklagten und Beschwerdegeg 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 4. Dezember 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Weder weicht das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, noch wirft es Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es beruht auf der Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten, die in den alleinigen Ver- antwortungsbereich des Tatrichters fällt, Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. auch BGH RzW 1967, 431) . Merz Zorn