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BGH · IX ZB 67/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 67/78

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Richten^ lassung der Revision in Urteil des 6. Das ahgefochtene Urteil beruht auf der den Tatrieh* ter vorbehaltenen Würdigung medizinischer Befunde und Gutachten. Br. KflB folgend, verneint der Berufungsrichter die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer erst erheblich später auf getretenen zyklothymen Psychose der Klägerin und den Belastungen» die die Verfolgung und die dadurch erzwun* gene Auswanderung nach Argentinien mit sich gebracht haben. Bas wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.Die verfah-renssäBlgen Beanstandungen der Beschwerde» die insbesondere eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht rügt» er* öffnen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Zugang zu dem Revlsionsgericht (vgl.

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Volltext der Entscheidung

'keid.-SGmmlg. d. Senats
 Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/78	BESCHLUSS
in dar Entschädigungasache
 Argentinien»
Klägerin und Beschwerdeführerin»
- FroxaBbevollaächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen»
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsant» Atpatrade 14»
Beklagten und Beschwerdegegner
2
fr
 Der IX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat &»
20. Hai I960 durch deft Vorsitzenden Richter Hai und tie Richter Fuchs, Porfcsana» Br. Lang und Gärtner
 beschlossen*
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Richten^ lassung der Revision in Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 3. August 1977 wird zurückgewiesen.
Die audergerlchtlichen Kosten des Beschwerdever* fahrest» trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Ahe. 2 BEO ) liegen nicht vor.
Das ahgefochtene Urteil beruht auf der den Tatrieh* ter vorbehaltenen Würdigung medizinischer Befunde und Gutachten. Den Sachverständigen Prof. Br. KflB folgend, verneint der Berufungsrichter die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer erst erheblich später auf getretenen zyklothymen Psychose der Klägerin und den Belastungen» die die Verfolgung und die dadurch erzwun* gene Auswanderung nach Argentinien mit sich gebracht haben. Bas wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Die verfah-renssäBlgen Beanstandungen der Beschwerde» die insbesondere eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht rügt» er* öffnen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Zugang zu dem Revlsionsgericht (vgl. BCH Rzw 1967» 281 Hr. 33* 378 Hr. 27* 431).
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 Portmam»