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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Gründe Mit der Erinnerung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Er meint, die Rechnung müsse an ihn als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gerichtet werden.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenRechtsbeschwerdeKostenrechnungKreftBundesgerichtshofsTreuhänderErinnerungpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004 in dem Insolvenzverfahren
 hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak
 am 5. Februar 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031036505-wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
 Mit der Erinnerung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2003 ergangene Kostenrechnung auf ihn persönlich ausgestellt ist. Er meint, die Rechnung müsse an ihn als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gerichtet werden.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenausspruch der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde betrifft den Erinnerungsführer persönlich. Dieser hatte mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung eines gegen ihn selbst gerichteten Zwangsgeldbeschlusses erreichen wollen. Daher hat er auch die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels persönlich zu tragen. Daß das Zwangsgeld wegen Verletzung der dem Be-
schwerdeführer als Treuhänder obliegenden Aufgaben verhängt wurde, ändert daran nichts.
Kreft
 Raebel
Neskovic
 Vill
Cierniak