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BGH · IX ZB 67/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 67/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 16. Gründe Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V. m. Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. 2. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das rechtliche Gehör die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordern, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer kann im übrigen die von ihm geltend gemachten Belange durch einen Antrag an das Insolvenzgericht wahren, den Zwangsgeldbeschluß wegen nachträglicher Änderung der Sachlage aufzuheben.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO
AmtBedeutungInsOTreuhänderZPOBeschwerdeführerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 67/03
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2003 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
 am 16. Oktober 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
 Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO
 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung darstellten (vgl. §313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 InsO), ist nicht entscheidungserheblich. Der Insolvenzverwalter vermag nicht von sich aus sein Amt niederzulegen. Der Beschwerdeführer
 
konnte daher von dem Amt des Treuhänders nur durch gerichtliche Entscheidung entbunden werden (MünchKomm-lnsO/Graeber, § 59 Rn. 7; Ner-lich/Römermann/
Delhaes, § 59 Rn. 6). Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
2.	Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das rechtliche Gehör die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordern, kann dahingestellt bleiben. Ein eventueller Verfahrensfehler des Insolvenzgerichts ist jedenfalls dadurch geheilt, daß der Treuhänder im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten hat.
3.	Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung aus seinem Amt entlassen worden ist, die ursprünglich geschuldete Leistung also nicht mehr erbringen kann. Das Rechtsbeschwerdegericht hat seiner Entscheidung denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Beschwerdegericht fehlerfrei festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Der Beschwerdeführer kann im übrigen die von ihm geltend gemachten Belange durch einen Antrag an das Insolvenzgericht wahren, den Zwangsgeldbeschluß wegen nachträglicher Änderung der Sachlage aufzuheben.
Kreft	Fischer	Raebel
 Bergmann
Vill