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BGH · 4 T 131/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 4 T 131/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 11. März 2002, ihm für ein Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangene, zu Protokoll des Amtsgerichts erklärte Prozeßkostenhilfegesuch des Schuldners (§ 129 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung für die Beschwerdefrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zugänglich gewesen wäre und der Schuldner mit Recht rügt, daß die Erstbeschwerde wegen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was das Landgericht ohne erkennbares Eingehen auf das Beschwerdevorbringen verneint hat.

Zitierte Normen: § 130 ZPO § 6 InsO
InsOErstbeschwerdeBeschlußZPOProtokollProzeßkostenhilfeLandgerichtSchuldner

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
 am 11. April 2002 beschlossen:
Das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) des Schuldners vom 1. März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 12. Februar 2002 (Geschäfts-Nr.:
 4 T 131/01) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners vom 6. März 2002, ihm für ein Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom I.März 2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon deshalb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.
 
Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangene, zu Protokoll des Amtsgerichts erklärte Prozeßkostenhilfegesuch des Schuldners (§ 129 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung für die Beschwerdefrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zugänglich gewesen wäre und der Schuldner mit Recht rügt, daß die Erstbeschwerde wegen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was das Landgericht ohne erkennbares Eingehen auf das Beschwerdevorbringen verneint hat. Denn auf diese Punkte kommt es für den versagten Anspruch des Schuldners auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr an. Die Beschwerdeentscheidung beruht nicht auf dem gerügten Mangel.
Die vom Landgericht wegen Fristversäumung (§§ 6 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) verworfene Erstbeschwerde war jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft. Der Schuldner hat nach seiner Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts vom 29. Oktober 2001 mit der Erstbeschwerde nur die fehlende Veröffentlichung des amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001 und die Einsetzung eines ungeeigneten Treuhänders (§§ 313, 292, 56 InsO) angegriffen. Dagegen sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.
Kreft	Kirchhof	Fi-
scher
 Raebel
Kayser