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BGH · IX ZB 66/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 66/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Das Landgericht leitete die Berufungsschrift an das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht weiter, bei dem sie am 25. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 30. Nach der Zuständigkeitsordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörte der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vor das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG i.V. m. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten war nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht. Januar 1994 bei dem Oberlandesgericht einging, war die Berufungsfrist abgelaufen. 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt, weil die Beklagten sich ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen müssen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 14 vom 17. Oktober 1993 - II ZB 9/93, BGHR ZPO § 233 ’'Anwaltsverschulden 5"); gleiches gilt für die bei der Errichtung der endgültigen Gerichtsstruktur geschaffenen Vorschriften (BGH, Beschl. Der die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips auslösende Ausnahmefall, daß für den Rechtsmittelkläger nicht eindeutig erkennbar ist, ob das Kreisgericht in der Zuständigkeit eines Amts- oder eines Landgerichts entschieden hat (vgl. b) Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wird nicht durch ein Versäumnis des Gerichts ausgeräumt. Die Wiedereinsetzung muß aber bereits dann versagt werden, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumnis war (BGH, Urt. v. schrift von sich aus so rechtzeitig an das zuständige Berufungsgericht abgab, daß sie noch vor dem 30.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 23 GVG § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungOberlandesgerichtZBLandgerichtProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 66/94	BESCHLUSS
	vom 22. September 1994
	in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 22. September 1994 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 26.481,80 DM.
Gründe
I.
Die Beklagten wurden am 3. November 1993 durch das Kreisgericht Potsdam verurteilt, die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen eines Betrages von insgesamt 26.481,80 DM zu dulden. Das Urteil wurde den Beklagten am 30. November 1993 zugestellt. Am 22. Dezember 1993 legten sie beim Landgericht Potsdam Berufung ein. Das Landgericht leitete die Berufungsschrift an das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht weiter, bei dem sie am 25. Januar 1994 einging. Nachdem der Vorsitzende des dortigen Senats mit einem
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den Beklagten am 4, März 19S4 sugegangenen Schreiben darauf hingewiesen hatte» daß die Berufung verspätet eingelegt sei, beantragten die Beklagten am 18. März 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 30. Dezember 1993 eingelegt worden ist (§§ 516, 222 ZPO; §§ 187 Abs. 1» 188 Abs. 2 BGB). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1 I S. 198) gingen die bis dahin bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Gerichtsverfahren in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die am 1. Dezember 1993 errichteten Amts- und Landgerichte über. Nach der Zuständigkeitsordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörte der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vor das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG i.V.m. Art. 14
 Abs. 2 RpflEntlG, § 71 Abs. 1 GVG). Ab dem 1. Dezember 1993 war der Rechtsstreit somit - ungeachtet des bereits ergangenen, aber eben noch nicht formell rechtskräftigen Ur-
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teils - vor dem Landgericht Potsdam anhängig. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten war nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht. Dort war auch die Berufungsschrift einzureichen (§ 518 Abs. 1 ZPO). Als diese als Teil der Verfahrensakte am 25. Januar 1994 bei dem Oberlandesgericht einging, war die Berufungsfrist abgelaufen.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt, weil die Beklagten sich ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen müssen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a) Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 14 vom 17. Juni 1993 verkündet worden. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten waren damit bei Einlegung der Berufung uneingeschränkt in der Lage, sich darüber zu vergewissern, bei welchem der neu eingerichteten Gerichte sie die Berufungsschrift einzureichen hatten. Der hierüber bestehende Irrtum begründet ein Verschulden, denn ein Anwalt muß die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichts kennen, vor das die Sache seines Mandanten gehört. In den neuen Bundesländern war hiervon bereits für das Übergangsrecht nach dem Einigungsvertrag grundsätzlich keine Ausnahme zu machen (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, BGHR ZPO § 233 ’'Anwaltsverschulden 5"); gleiches gilt für die bei der Errichtung der endgültigen Gerichtsstruktur geschaffenen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1993
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aaO; v. 26. Mai 1994 - III ZB 11/94, Umdruck S. 8; v. 16. Juni 1994 - V ZB 12/94, Umdruck S. 4). Der die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips auslösende Ausnahmefall, daß für den Rechtsmittelkläger nicht eindeutig erkennbar ist, ob das Kreisgericht in der Zuständigkeit eines Amts- oder eines Landgerichts entschieden hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, Dtz 1994,
72, 73), liegt hier nicht vor. Die Beklagten hatten in der Berufungsschrift den Wert der Beschwer selbst mit 26.481,80 DM angegeben.
b) Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wird nicht durch ein Versäumnis des Gerichts ausgeräumt.
Es entlastet die Beklagten nicht, daß das Landgericht die Akten erst am 21. Januar 1994 an das Oberlandesgericht abgab, wo sie am 25. Januar 1994 eingingen. Falls dies dem
 Landgericht zuzurechnen sein sollte, ändert dies nichts an der Mitursächlichkeit der schuldhaften Unkenntnis der Prozeßbevollmächtigten über das zuständige Berufungsgericht. Die Wiedereinsetzung muß aber bereits dann versagt werden, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumnis war (BGH, Urt. v. 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 "Verschulden 5"; Beschl. v. 16. Juni 1994 - V ZB 12/94, Umdruck S. 5). Im übrigen konnten die Prozeßbevollmächtigten nicht erwarten, daß das Landgericht die am 22. Dezember 1993 - unmittelbar vor den Feiertagen - eingegangene Berufungs-
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schrift von sich aus so rechtzeitig an das zuständige Berufungsgericht abgab, daß sie noch vor dem 30. Dezember 1993 dort einging.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter