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BGH · IX ZB 66/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 66/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verspätung des Abhilfeantrages und zur fehlenden Anmeldung und Sub-stantiierung eines Anspruchs auf Härteausgleich weichen weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch werfen sie klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBundesgerichtshofs30dKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

frhtstheid.^Sömmlc^ d: Senat#
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 66/92	BESCHLUSS
vom 30. September 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ruzena 192 Av. V
de Ci
 Apt. 61, Sao Paulo/Brasilien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^-FpBHfe-Straße 1,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 30. September 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grundfür die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verspätung des Abhilfeantrages und zur fehlenden Anmeldung und Sub-stantiierung eines Anspruchs auf Härteausgleich weichen weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch werfen sie klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft