Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 27. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. durchführen läßt, die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 11 der 2. Danach kann der Verfolgte, falls die Behörde ihm nicht ausdrücklich einen weitergehenden Erstattungsanspruch im Rahmen des nach § 11 Abs. 1 der 2. Abgesehen davon, daß die Klägerin die Nachuntersuchungin Houston/Texas bereits hatte durchführen lassen, bevor sie den Bewilligungsantrag bei der Behörde gestellt hatte, hat der Berufungsrichter geprüft, ob die zusätzlichen Reisekosten, die der Klägerin innerhalb den USA bei ihrer Reise nach Houston/Texas entstanden sind, aus medizinischen Gründen notwendig und damit unvermeidbar waren. Auch die Verfahrensrüge der Klägerin rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
EntseheidungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 66/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Paula G Cours Du C Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflHHstraße WB, flHI d! Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 27. November 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichtshofs Düsseldorf vom 7. Mai 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler einen Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 30 BEG, § 10 der 2. DV-BEG für die der Klägerin anläßlich der Nachuntersuchung in Houston/Texas entstandenen Reisekosten innerhalb der USA. Wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 65/86 ausgesprochen hat, bestimmt sich in den Fällen, in denen ein Verfolgter ein Heilverfahren außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. 3 Jl? durchführen läßt, die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 11 der 2. DV-BEG i.V.m. § 4 Abs. 5 der HeilvfV. Danach kann der Verfolgte, falls die Behörde ihm nicht ausdrücklich einen weitergehenden Erstattungsanspruch im Rahmen des nach § 11 Abs. 1 der 2. DV-BEG erforderlichen Bewilligungsverfahrens zugesteht, nur die Kosten der Heilbehandlung ersetzt verlangen, die bei deren Durchführung in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland entstanden wären. Weitergehende Kosten, auch Reisekosten, sind nur erstattungsfähig, soweit sie unvermeidbar, das heißt aus medizinischen Gründen notwendig, waren. Hier hatte bereits die Behörde in ihrem Bewilligungsbescheid vom 18. September 1981 eine Erstattung der Kosten nur bis zu dem Betrag zugesagt, der bei einer gleichwertigen Behandlung im Aufenthaltsland Frankreich aufzuwenden gewesen wäre. Gleichzeitig hatte sie darauf hingewiesen, daß Reisekosten nicht erstattet werden könnten. Abgesehen davon, daß die Klägerin die Nachuntersuchungin Houston/Texas bereits hatte durchführen lassen, bevor sie den Bewilligungsantrag bei der Behörde gestellt hatte, hat der Berufungsrichter geprüft, ob die zusätzlichen Reisekosten, die der Klägerin innerhalb den USA bei ihrer Reise nach Houston/Texas entstanden sind, aus medizinischen Gründen notwendig und damit unvermeidbar waren. Er hat dies nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Verfahrensrüge der Klägerin rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Merz Zorn