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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 9« Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Fuchs» Fortnenn» Sr« Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht au-lassung der Revision in Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandsagerlchts München voe 12* Mär« 1961 wird aurüekgeviesen« Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) liegt nicht vor«

Zitierte Normen: § 219 BEG
SUSUtäXUTBUNDESGERICHTSHOFAbschriftBESCHLUSSBeschwerdeKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

ntscheid.-Sammlg. d. Senats
 Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 9« Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Fuchs» Fortnenn» Sr« Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht au-lassung der Revision in Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandsagerlchts München voe 12* Mär« 1961 wird aurüekgeviesen«
Die auSergerlehtllchen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger«
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) liegt nicht vor«
Der Berufungsrlehter hält es nicht für Überwiegend wahrscheinlich» daS der Kläger ohne die Verfolgung bis aun 1« April 1951 die Stellung eines erdentliehen oder auSerordeatlichen Professors erreicht hätte« Das beruht auf der den Tatrieht er vorbehaltenen Würdigung der Beweise und Uiastäade des Kinselfalls und läBt Rainen Rechtsfehler erkennen« Es ist insbesondere nicht ersichtlich» daS der Tatrichter den Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verkannt hätte«
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Beweiswürdl-gung führen nicht xur Zulassung der Revision«
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