Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmarai und Br. Lang beschlossen* Bio Btachwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10.
zur Entscheidungssammlung des Senats j 7 1' ' U 2393 Q32 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der mtmhädlgungeeaehe 1. Gina W 2. Susan Ann F beide wohnhaft gab* s f USA, Klägerinnen und Beschwerdeführerirmen, - Proz&ßh&vo1Imächtigtert Hechtsanwalt Br, gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialmlnistar, Luisenstraße 7, 6200 Wiesbaden, Beklagten \m.ü Beschwerdegegner Per II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmarai und Br. Lang beschlossen* Bio Btachwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) m 25* Juni 1974 wird surüekgewiesen. Bas Beachwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen• Gründe Auf dl« Beschwerde, di« nicht begründet werden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Mai Zorn